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In Vertragsverhandlungen sollte stets versucht werden, die unterschriftsberechtigten Personen des Vertragspartners zur Verwendung der UZH-Lösung Skribble einzuladen. Dies ist ohne Weiteres möglich (für Anleitungen siehe die weiterführenden Links der Zentralen Informatik im entsprechenden Kasten).
Besteht ein Vertragspartner auf seine eigene Signaturlösung, sind diverse Aspekte genauer zu prüfen. Die nachfolgenden Absätze sollen dabei eine erste Hilfestellung sein, falls Recht und Datenschutz nicht bereits involviert ist.
Besteht ein Vertragspartner auf seine eigene Signaturlösung, müssen zusätzliche Abklärungen erfolgen:
Sollte es ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, Schweizer Recht zu vereinbaren, ist in Bezug auf die Verwendung elektronischer Signaturen Vorsicht geboten.
Bei ausländischem Recht kann Recht und Datenschutz keine weiterführende Beratung anbieten. Je nachdem müsste in solchen Fällen eine externe Kanzlei mit weiteren Abklärungen beauftragt werden, mit entsprechenden Kostenfolgen.
Falls der Vertrag anderen Behörden oder sonstigen Stellen vorgelegt werden soll (z.B. bei Bewerbungen für EU-Grants oder anderen europäischen Verfahren) müssen unter Umstände zusätzliche Vorgaben erfüllt werden. Bitte nehmen Sie in solchen Fällen stets Kontakt mit Recht und Datenschutz auf.