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Recht und Datenschutz

Zugang zu allgemeinen Informationen

Muss das Gesuch schriftlich gestellt werden?

Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der Universität Zürich können formlos (z. B. per Telefon oder E-Mail) verlangt werden.

In den folgenden Fällen muss das Informationszugangsgesuch schriftlich per Briefpost gestellt werden (§ 7 Abs. 2 IDV):

  • Es sind Daten Dritter betroffen und deren Anhörung ist erforderlich.
  • Zur Interessenabwägung sind vertiefte Abklärungen vorzunehmen.
  • Die Bearbeitung ist mit besonderem Aufwand verbunden.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen?

Soweit die UZH nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen kann, welche Information durch das Gesuch verlangt werden, kann sie von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen (§ 8 Abs. 3 IDV). Werden die für die Feststellung der verlangten Information zusätzlich erforderlichen Angaben nicht innert zehn Tagen gemacht, gilt das Gesuch als zurückgezogen (§ 8 Abs. 4 IDV).

Ist eine Anhörung betroffener Dritter erforderlich?

Mit der Gewährung des Zugangs zur ersuchten Information kann je nach Fallkonstellation eine Bekanntgabe von Personendaten einhergehen. Dies ist bspw. bei einer gewünschten Einsichtnahme in einen Vertrag der Fall. Als Personen kommen juristische und/oder natürliche Personen in Betracht. Als juristische Personen können bspw. der Vertragspartner und als natürliche Personen namentlich genannte Einzelpersonen betroffen sein.

Eine solche Bekanntgabe kann die Privatsphäre dieser Personen berühren und damit private Interessen betreffen, die dem Zugang zur ersuchten Information möglicherweise entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund muss die UZH nach §§ 23, 26 IDG ZH in eine Interessenabwägung eintreten.

Wie läuft eine solche Anhörung Dritter ab?

Für eine solche Anhörung muss die UZH nach § 26 Abs. 1 IDG dem/den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist geben. Die UZH legt in solchen Fällen eine Frist von 14 Tagen zugrunde. Die vorgängige Anhörung des/der betroffenen Dritten erlaubt es der UZH solche Tatsachen zu ermitteln, die im Hinblick auf die Interessenabwägung erforderlich sind und einem Zugang zu der ersuchten Information entgegenstehen können. Nach erfolgter Interessenabwägung fällt die UZH den Entscheid über den Zugang zur ersuchten Information.

Soweit der/die betroffene/n Dritte/n keinen Einwand zur Gewährung des Zugangs zur ersuchten Information erhebt/erheben, kann die UZH der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller entsprechenden Zugang gewähren. Soweit der/die betroffene/n Dritte/n einen Einwand zur Gewährung des Zugangs zur ersuchten Information erhebt/erheben, die UZH aber entgegen dem Willen des/der betroffenen Dritten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller entsprechenden Zugang gewähren möchte, da nach Erachten der UZH das Interesse für den Informationszugang überwiegt, muss sie dies dem/den betroffenen Dritten nach § 27 Abs. 2 IDG mittels Verfügung mitteilen. Soweit der/die betroffene/n Dritte/n diese Verfügung anficht/anfechten, richtet sich das weitere Procedere nach dem Rechtsmittelverfahren. Soweit der/die betroffene/n Dritte/n keine Stellungnahme abgibt/abgeben, entscheidet die UZH nach Aktenlage.

Wie lange dauert das Verfahren?

Falls in Ihrem Fall eine Anhörung betroffener Dritter erforderlich ist, muss der vorangehend erläuterte Ablauf eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund kann die UZH die 30-tägige Frist, welche nach § 28 Abs. 1 IDG zur Gewährung des Zugangs zur Information resp. zum Erlass einer Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts vorgesehen ist, möglicherweise nicht einhalten und muss die Frist daher verlängern.

Ist das Gesuch kostenpflichtig?

Nach § 29 Abs. 1 IDG muss die UZH für die Bearbeitung von Gesuchen Privater grundsätzlich eine Gebühr erheben. Ein Verzicht zur Erhebung einer Gebühr ist ausschliesslich in bestimmten Fällen möglich, bspw. wenn der Zugang zu der ersuchten Information nur einen geringen Aufwand erfordert oder die UZH das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt (§ 29 Abs. 2 und § 35 Abs. 2, 3 IDV).

Die UZH erhebt jedenfalls dann eine Gebühr, soweit die Bearbeitung mit einem besonderen Aufwand verbunden ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Gesamtkosten der Bearbeitung des Gesuchs CHF 100 übersteigen, z. B. weil das Dokument, zu dem Kopien geliefert werden sollen, sehr umfangreich ist oder Daten betroffener Dritter anonymisiert werden müssen.

Falls die voraussichtlichen Gesamtkosten der Bearbeitung des Gesuchs CHF 500 übersteigen, informiert die UZH die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr (§ 36 Abs. 1 IDV). Zudem kann die UZH in solchen Fällen eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 IDG).

Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn Tagen, dass sie oder er das der Gebührenpflicht unterliegende Gesuch aufrecht erhalten möchte, gilt es als zurückgezogen (§ 36 Abs. 2 IDV).

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