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Das Verfahren für Informationszugangsgesuche unterscheidet sich danach, ob Zugang zu allgemeinen Informationen oder zu den eigenen Personendaten verlangt wird.
Zugangsgesuch zu allgemeinen Informationen nach § 20 Abs. 1 IDG
Zugangsgesuch zu den eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 IDG
Im Zusammenhang mit Informationszugangsgesuchen stehen spezifische, die UZH betreffende Arbeitshilfen zur Verfügung (nur interner Zugriff).
Falls Sie eine Auskunft darüber erhalten möchten, ob die UZH einer Person einen Titel oder einen Grad verliehen hat, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Studierende.