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Verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Disziplinarverfahren, Bewilligungsentzüge (z. B. Entzug einer Berufsbewilligung, Entzug Gastwirtschaftspatent), Ordnungsbussen (z. B. Busse wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung eines Mangels am Motorfahrzeug), Schuldbetreibung (z. B. Eintreibung einer Steuerforderung), Zwangsmassnahmen (z. B. Ausschaffung eines abgewiesenen Asylbewerbers)
Personendaten sind anonymisiert, wenn alle Angaben, welche eine Person wieder bestimmbar machen würden, unwiderruflich zerstört und der Personenbezug somit irreversibel aufgehoben wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person von niemandem mehr oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft möglich ist.
Unerlässlich für die Anonymisierung ist das Löschen der direkten Identifikationsmerkmale wie Name und Anschrift. Es ist aber oft nicht ausreichend, lediglich den Namen und die Anschrift des Probanden zu entfernen, wenn aus der Kombination der anderen über ihn erfassten Daten ein Rückschluss auf seine Person dennoch möglich ist. Vielmehr müssen dann die Daten durch allgemeiner gehaltene Daten ersetzt werden (Merkmalsaggregierung).
Beispiele von Merkmalsaggregierung:
Daten verfügbar halten:
Aufbewahren ist die Speicherung von Daten zum Beispiel mittels elektronischer und magnetischer Datenträger (USB-Stick, Diskette, Server, Festplatte etc.), Schriftmedien, Printmedien, Bildträger, Tonträger.
Siehe Bearbeiten im Auftrag
Eine automatisierte Entscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne jegliches menschliches Eingreifen ausschliesslich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung getroffen wird, die eine rechtliche Wirkung oder wesentliche Beeinträchtigung für die betroffene Person nach sich zieht. Es findet keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch eine natürliche Person statt.
Beispiele:
Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren. Es handelt sich um Bearbeitungsvorgänge wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten.
(§ 3 Abs. 5 IDG)
Ein Bearbeiten im Auftrag liegt vor, wenn ein öffentliches Organ (UZH) Informationen, d. h. Sach-, Personen- oder besondere Personendaten durch Private oder andere öffentliche Organe bearbeiten lässt. Man spricht auch von Auslagerung, Outsourcing, Auftragsbearbeitung oder Datenbearbeitung durch Dritte.
(§ 6 IDG)
Beispiele:
Für weitere Informationen siehe die Seite Outsourcing.
Bekanntgeben ist das Übermitteln von Daten an einen Dritten durch Weitergeben, Gewähren der Einsichtnahme, Veröffentlichen oder Gestatten des Abrufs.
Es ist die Aktivität, wodurch einem anderen als der UZH, welche die Informationen (Daten) bisher bearbeitet hat, Informationen zugänglich gemacht werden. Dadurch erhält ein Dritter Kenntnis von den Informationen oder die Verfügung darüber, ungeachtet der Art, Form oder des Verfahrens. Dritter (ein anderer) können andere öffentliche Organe, eine natürliche oder juristische Person sein. Nicht darunter fallen andere UZH-Angestellte. Die Weitergabe von Informationen innerhalb der UZH ist grundsätzlich keine Bekanntgabe. Eine solche Weitergabe wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beurteilt. (§ 3 Abs. 6 IDG)
Beschaffen ist das Erheben von Daten, indem die Daten zur Kenntnis gelangen und über die Daten verfügt werden kann.
Beispiele:
Die UZH erhält Daten und kann über diese Daten verfügen.
Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht (§ 3 Abs. 4 IDG).
Dazu gehören Informationen über
Daten, die mit speziellen technischen Verfahren zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person gewonnen werden und eine eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen (Art. 4 Nr. 14 EU-DSGVO).
Beispiele:
Datenverantwortlicher
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Bearbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO).
Auftragsverarbeiter (Schweiz: Auftragsbearbeiter)
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
(Art. 4 Nr. 8 EU-DSGVO)
Siehe auch Bearbeiten im Auftrag
Datenschutz ist der Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, der Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung oder allgemein das Recht einer Person, grundsätzlich selbst bestimmen zu dürfen, wer wann welche persönlichen Daten der Person zu welchen Zwecken bearbeiten darf, wem diese bekannt gegeben werden dürfen und wo und wie lange diese aufbewahrt werden.
Datenschutz umfasst:
Überprüfung und Bewertung von Risiken und deren möglichen Folgen für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen.
Risiko = Schaden x Eintrittswahrscheinlichkeit
Eine Einwilligung ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Bearbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
(Art. 4 Nr. 11 EU-DSGVO)
Die Einwilligung muss ohne Zwang und vorgängig erfolgen. Sie bedarf keiner Form. Es ist aber ratsam, eine Einwilligung möglichst beweistauglich zu dokumentieren.
Beispiel einer Einwilligungserklärung (nur UZH-interner Gebrauch):
Einwilligungserklärung bei Forschungsprojekten
European Research Council (Europäischer Forschungsrat) ist eine Institution der Europäischen Union zur Finanzierung von Grundlagenforschung.
Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Menschen, die sich aufgrund ihrer Kultur, Geschichte, Sprache, Sitten, Traditionen und Gebräuche als untereinander verbunden und dadurch als von der übrigen Bevölkerung differente Gemeinschaft erleben und/oder von der übrigen Bevölkerung als solche Gruppe wahrgenommen wird.
Beispiele: Sintis, Romas, Tamilen
Personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden.
(Art. 4 Nr. 13 EU-DSGVO)
Beispiele:
Jedwede Informationen, die direkt oder indirekt Rückschlüsse auf den physischen oder psychischen Gesundheitszustand einer Person erlauben.
Beispiele:
EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
Siehe auch die Übersichtsseite des Bundes zu Horizon 2020
Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
Siehe auch innosuisse.ch
Zur Intimsphäre zählt alles, was eine Person nur wenigen Auserwählten anvertrauen würde.
Informationen über die individuelle Sozialhilfe wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Beratungsinstitutionen.
Beispiele:
Daten, die durch Sensordaten mobiler Geräte bei Smartphones oder Fitness-Trackern erfasst oder genutzt werden.
Beispiele:
Öffentliche Organe sind
(§ 3 Abs. 1 IDG)
Die UZH ist als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich (§ 1 Abs. 1 UniG) ein öffentliches Organ gemäss § 3 Abs. 1 lit. c IDG.
Beispiele für die UZH:
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG).
Eine Person ist bestimmt, wenn sich ihre Identität unmittelbar aus den Daten selbst ergibt (z. B. Name, Adresse).
Eine Person ist bestimmbar, wenn sich ihre Identität aus dem Kontext der Daten durch Kombination mit anderen Daten ergibt, solange dies ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (z. B. IP-Adresse, Kontonummer, Kundennummer, Autokennzeichen).
Der Aufwand ist unverhältnismässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nimmt. Das Interesse, das der Interessent an der Identifizierung der Person hat, ist dabei mit zu berücksichtigen.
Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.
Hauptverantwortliche(r) eines Forschungsprojektes
Jede Arte der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu bewerten. Insbesondere sollen durch Profiling Aspekte wie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel natürlicher Personen analysiert oder vorhergesagt werden.
(Art. 4 Nr. 4 EU-DSGVO)
Kennzeichnend ist, dass durch die Sammlung, Verknüpfung und Analyse einzelner Merkmale neue Informationen und weiterführende Erkenntnisse über die Persönlichkeit der betroffenen Person generiert werden.
Beispiele:
Eine Pseudonymisierung der Personendaten liegt vor, wenn die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können.
Dies bedeutet, dass alle Daten, die Rückschlüsse auf die betroffene Person ermöglichen, durch neutrale Angaben (Pseudonym) ersetzt werden. Die Zuordnungsregel (Konkordanz-/Zuordnungstabelle) zwischen Pseudonym und Datensatz bilden die zusätzlichen Informationen. Diese müssen gesondert aufbewahrt werden. Technische und organisatorische Massnahmen müssen gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden können.
(Art. 4 Nr. 5 EU-DSGVO)
Beispiel:
Der Forscher gibt jedem Probanden und dessen Datensatz in einer Tabelle eine ID. In einer anderen Tabelle speichert der Forscher die direkten Identifikatoren des Probanden wie Name, Anschrift mit der dazugehörigen ID.
Daten, welche die Beurteilung einer Person im Hinblick auf Persönlichkeit, Wissen, Befähigung oder Erfahrung ermöglichen.
Solche Daten können im Rahmen von psychometrischen Tests durch eine Reihe von Fragen, Aufgaben oder praktischen Arbeiten erfasst werden. Eine psychometrische Auswertung kann aber beispielsweise auch aufgrund des Verhaltens auf Social-Media-Plattformen erfolgen.
Beispiele:
Informationen (= Daten) ohne Personenbezug
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Siehe auch snf.ch
Insbesondere:
Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss.
(§ 12 IDG)
Urteilsfähig ist eine Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Urteilsfähig ist ein Kind nach der Rechtsprechung, wenn es einerseits die intellektuelle Fähigkeit hat, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Anderseits muss es die Fähigkeit haben, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Es geht also um die Feststellung einer gewissen geistig-psychischen Reife.
Die Urteilsfähigkeit ist relativ, wird also im Zusammenhang mit den individuellen Fähigkeiten des Kindes und der konkreten Entscheidung beurteilt. Von der Rechtslehre genannte Richtwerte für den Beginn der Urteilsfähigkeit in Bezug auf körperliche Eingriffe variieren zwischen 10 und 14 Jahren.
Personen, deren Arbeitsverhältnis an der UZH durch eine öffentlich-rechtliche Verfügung oder einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet wurde.
Alle Arbeitsverhältnisse an der UZH mit Ausnahme der externen Lehrpersonen werden durch eine Verfügung begründet. Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen erfolgt im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung (§ 17 Abs. 1 PVO-UZH).
Siehe Data Controller
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedeutete, dass die UZH nur diejenigen Personendaten bearbeiten darf, die für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind (§ 8 IDG).
Zweck und Auftrag der UZH ergeben sich aus § 2 UniG.
Im Rahmen eines Forschungsvorhabens muss der Forschende sich die Frage stellen, ob die jeweilige Datenbearbeitung (Erhebung, Analyse) für den Zweck und das Ziel des Forschungsprojektes geeignet und erforderlich ist.
Daten unwiederbringlich löschen, zerstören oder unlesbar machen
Verwendung ist das Nutzen von Daten ungeachtet des angewendeten Verfahrens. Dies beinhaltet auch die Nutzung des Informationsgehalts von Daten.
Siehe Datenschutzfolgenabschätzung
Sollen Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden, als dem, zu dem die Daten erhoben worden sind, liegt eine Zweckänderung vor. Die betroffene Person ist vor der Weiterverarbeitung ihrer Daten über den anderen Zweck zu informieren (§ 9 IDG; Art. 13, 14 EU-DSGVO).
Der Grundsatz der Zweckbindung verlangt, dass die Bearbeitung von Personendaten stets in Abhängigkeit zu einem bestimmten Zweck erfolgen muss.
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Dieser Zweck muss im Vorfeld festgelegt werden. Die betroffenen Personen müssen im Vorfeld informiert werden, wofür die Daten verwendet werden sollen.
(§ 9 Abs. 1 IDG; Art. 5, 13, 14 EU-DSGVO)